Der BFH hat mit Urteil vom 22.09.2022 – III R 40/21 entschieden, dass eine Kindergeldgewährung wegen eines Dienstverhältnisses, das als Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation dient, grundsätzlich nicht mehr möglich ist.
Im entschiedenen Fall hatte die im Mai 1997 geborene Tochter der Klägerin ihr Medizinstudium im Dezember 2020 erfolgreich abgeschlossen und zum 01.01.2021 die mindestens 60 Monate umfassende Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation begonnen. Hierzu hat sie mit einer Klinik ein Dienstverhältnis über eine Arbeitszeit von 42 Wochenstunden abgeschlossen. Die Familienkasse hat Kindergeld bis zum Ende des Medizinstudiums bewilligt, eine Weitergewährung darüber hinaus jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei der Vorbereitung auf die Facharztqualifikation nicht mehr um eine Berufsausbildung handele.
Der BFH hat die Auffassung der Familienkasse und die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Volljährige Kinder unter 25 Jahren werden kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden. Werden die Ausbildungsmaßnahmen allerdings im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses durchgeführt, liegt eine Ausbildung nur dann vor, wenn die Erlangung einer beruflichen Qualifikation, also der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistung, also der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht. Im Entscheidungsfall hat die Tochter der Klägerin im Rahmen des Dienstverhältnisses ihre Qualifikation als Ärztin bereits eingesetzt; die theoretische Wissensvermittlung im Rahmen der Facharztausbildung nahm demgegenüber einen deutlich geringeren Umfang ein. Die Erbringung der Arbeitsleistung stand im Vordergrund. Auch erhielt die Tochter keine bloße Ausbildungsvergütung, sondern ein für eine Ärztin angemessenes Entgelt.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des BFH)